Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rückstrahler

. (1) Die Sichtbarkeit der Rückstrahler muß in einem Horizontalwinkelbereich von

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45°, um die Bezugsachse bis zu einem Vertikalwinkel von

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15° gewährleistet sein; bei Anhängern darf der Horizontalwinkelbereich auf nicht weniger als 10° zur Fahrzeugmitte herabgesetzt sein, wenn zusätzliche Rückstrahler die Sichtbarkeit in einem Horizontalwinkelbereich von

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45° gewährleisten. Die Bezugsachse des Rückstrahlers muß bei seitlichen Rückstrahlern gemäß und senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, bei allen anderen Rückstrahlern parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufen.

(2) Rückstrahler müssen den Anhängen der Richtlinie 76/757/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, idF 97/29/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 11 oder der Regelung Nr. 3, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.