Beglaubigung von von Vertretungsbehörden errichteten Quellendokumenten
. Für die Beglaubigung von Quellendokumenten, die öffentliche Urkunden sind und die von Vertretungsbehörden errichtet wurden gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d KBeglG gilt sinngemäß.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Beglaubigung von von Vertretungsbehörden errichteten Quellendokumenten
. Für die Beglaubigung von Quellendokumenten, die öffentliche Urkunden sind und die von Vertretungsbehörden errichtet wurden gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d KBeglG gilt sinngemäß.