1. Abschnitt
Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung von sonstigen Vermerken
. Das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke wird aufgrund von Bundesgesetz über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden, BGBl. I Nr. 95/2012, gemäß den nachfolgenden - 6 geregelt.
