Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung von sonstigen Vermerken

. Das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke wird aufgrund von Bundesgesetz über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden, BGBl. I Nr. 95/2012, gemäß den nachfolgenden - 6 geregelt.