Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Betriebseinstellung

Der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung kann vom Rechtsträger zum Ende des Betreuungsjahres eingestellt werden. Die Einstellung ist der Landesregierung unter Angabe der Dauer zumindest zwei Monate im Vorhinein schriftlich bekanntzugeben. Wird der Betrieb für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren eingestellt, erlischt die Betriebsbewilligung.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2026