Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

II. Hauptstück Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit Kleinkindgruppen, Kindergartengruppen oder Schulkindgruppen

1. Abschnitt Allgemeines

Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, in denen zumindest eine Kleinkindgruppe, Kindergartengruppe oder Schulkindgruppe eingerichtet ist (im Folgenden in diesem Hauptstück kurz: Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen), sind nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu führen.