II. Hauptstück Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit Kleinkindgruppen, Kindergartengruppen oder Schulkindgruppen
1. Abschnitt Allgemeines
Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, in denen zumindest eine Kleinkindgruppe, Kindergartengruppe oder Schulkindgruppe eingerichtet ist (im Folgenden in diesem Hauptstück kurz: Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen), sind nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu führen.
