Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechtsträger

Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung kann sein

a) jede natürliche Person, die volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich im Sinne des erster Satz ist,

b) jede inländische Gebietskörperschaft als Träger von Privatrechten,

c) jede sonstige juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe verlässlich im Sinne des erster Satz sind.