IV. Hauptstück Sonstige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
Für den Betrieb sonstiger Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, wie beispielsweise Ferienheime, Ferienlager oder die stundenweise Betreuung in Hotels oder Einkaufszentren oder in Ergänzung zur Betreuung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, gelten die Bestimmungen der bis 36 (personelle, sachliche, organisatorische Erfordernisse) sinngemäß.
