Zeitlich befristete Verwendung und Verwendung an Randzeiten
(1) Solange geeignete pädagogische Fachkräfte nicht zur Verfügung stehen, können
a) in Kleinkindgruppen und Kindergartengruppen abweichend von und b an deren Stelle Assistenzkräfte verwendet werden, sofern sie über eine einschlägige Berufserfahrung von zumindest einem Jahr verfügen und jedenfalls eine Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung absolviert haben;
b) in Schulkindgruppen abweichend von an deren Stelle auch Assistenzkräfte verwendet werden, sofern sie über eine einschlägige Berufserfahrung von zumindest einem Jahr verfügen, eine höhere oder mindestens dreijährige mittlere Schule abgeschlossen haben oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen;
c) in inklusiv geführten Kleinkindgruppen abweichend von an deren Stelle auch nach befähigte pädagogische Fachkräfte verwendet werden;
d) in inklusiv geführten Kindergartengruppen abweichend von an deren Stelle auch nach befähigte pädagogische Fachkräfte verwendet werden;
e) in inklusiv geführten Schulkindgruppen abweichend von an deren Stelle auch nach befähigte pädagogische Fachkräfte verwendet werden; sofern auch solche nicht verfügbar sind, können pädagogische Fachkräfte mit einer Lehrbefähigungs- bzw. Lehramtsprüfung oder nach oder 4 befähigte pädagogische Fachkräfte verwendet werden.
(2) Eine länger als fünf Wochen dauernde Verwendung nach Abs. 1, ausgenommen die Verwendung an Randzeiten und die Verwendung in Schulkindgruppen, ist der Landesregierung unter Glaubhaftmachung des Vorliegens der jeweiligen Voraussetzungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
