Durchführungsbestimmungen
Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Bestimmungen zu diesem Unterabschnitt zu treffen, insbesondere über
a) die wesentlichen Grundsätze für eine Planung der Bildungs- und Betreuungsarbeit, die von pädagogischen Fachkräften zu erstellen ist ();
b) ein Instrumentarium zur Prüfung des Sprachförderbedarfes nicht angemeldeter Kinder ( iVm );
c) ein Instrumentarium zur Feststellung des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes, von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und über Inhalt und Ausmaß jener pädagogischen Maßnahmen, die im Falle festgestellten Förderbedarfes zu ergreifen sind, einschließlich eines Instrumentariums zur Feststellung der Wirkung dieser Maßnahmen ();
d) begleitende pädagogische Maßnahmen, wenn der Anteil an Kindern mit Sprachförderbedarf und Kindern mit erheblichem sonstigen Förderbedarf in einer Gruppe hoch ist ().
