Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

*) Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Bildung sowie die Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

a) öffentliche Praxiskindergärten und Praxishorte, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;

b) Sozialpädagogische Einrichtungen im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes;

c) Schulen einschließlich der Tagesbetreuung an ganztägigen Schulen;

d) Schülerheime;

e) die Betreuung von einzelnen oder mehreren Kindern durch Tageseltern oder durch bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Wahleltern oder sonst mit der Pflege oder Erziehung betraute Personen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2023