Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Bezirks-Katastrophenschutzplan

Allgemeines

(1) Jede Bezirkshauptmannschaft hat gemäß § 8 Abs. 1 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes durch Verordnung einen Bezirks-Katastrophenschutzplan zu erlassen.

(2) Im Bezirks-Katastrophenschutzplan sind grundsätzliche Festlegungen für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen gemeindeüberschreitenden Katastrophen im Sinn des des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes zu treffen. Die bis 5 gelten sinngemäß für die Ausgestaltung eines Bezirks-Katastrophenschutzplanes.

(3) Der Bezirks-Katastrophenschutzplan besteht aus textlichen Festlegungen und den erforderlichen Plänen samt Planzeichenerklärungen.