Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bestandsaufnahme der Warn- und Alarmeinrichtungen sowie der verfügbaren Hilfs- und Rettungsmittel

(1) Ausgehend von den aufgrund von Erhebungen feststehenden, für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen im Sinn des des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes bedeutenden geographischen und technischen Gegebenheiten im Gemeindegebiet, einschließlich der Beurteilung der Gefahrenlage nach , ist eine grundsätzliche Bestandsaufnahme der Warn- und Alarmeinrichtungen sowie der verfügbaren Hilfs- und Rettungskräfte vorzunehmen.

(2) Die Bestandsaufnahme hat jedenfalls zu enthalten:

a) Einsatzleitung – Standort der Einsatzleitung, telefonische Erreichbarkeit des Standortes der Einsatzleitung,

b) Lawinenkommission – Bezeichnung der örtlichen Lawinenkommission, Beschreibung von Art, Stärke und Gliederung der Lawinenkommission,

c) Feuerwehr – Bezeichnung der Feuerwehren, Beschreibung von Art, Stärke und Gliederung der Feuerwehren sowie der Fahrzeuge und der Hauptgeräte der Feuerwehren,

d) Rettungsdienste – Bezeichnung der örtlichen Rettungsdienste einschließlich der Berg-, Wasser- und Höhlenrettung, Beschreibung der Art, Stärke und Gliederung der örtlichen Rettungsdienste sowie der Fahrzeuge und der Hauptgeräte,

e) Technische Hilfsdienste – Bezeichnung der gemeindeeigenen und der privaten technischen Hilfsdienste (beispielsweise Bauhof, private Unternehmen, Fachleute und Sachverständige), Beschreibung der Art der technischen Hilfsdienste sowie der Fahrzeuge und der Hauptgeräte,

f) Fürsorgedienst – Bezeichnung der Unterbringungsstätten für Obdachlose, Flüchtlinge und Evakuierte,

g) Warn- und Alarmdienst – Bezeichnung der Sirenen- und Typhonanlagenstandorte,

h) Transportdienst – Bezeichnung der gemeindeeigenen und privaten Hilfsdienste und Transportmittel (beispielsweise Lastkraftwagen, Busse, Hubschrauber und Flächenflugzeuge),

i) Strahlenschutz – Bezeichnung der Schutzräume, Beschreibung der Strahlenmessgeräte und Schutzausrüstungen,

j) Veterinärangelegenheiten – Bezeichnung der Sammelplätze für verletzte und verendete Tiere,

k) Information der Bevölkerung – Standort von Lautsprecherfahrzeugen und Bezeichnung anderer Informationsmittel, beispielsweise Gemeindelautsprecher, lokale Printmedien, private Fernsehanstalten.