Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Gemeinde-Katastrophenschutzplan

Allgemeines

(1) Jede Gemeinde hat nach des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes durch Verordnung einen Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu erlassen.

(2) Im Gemeinde-Katastrophenschutzplan sind grundsätzliche Festlegungen für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen im Sinn des des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes zu treffen.

(3) Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan besteht aus textlichen Festlegungen und den erforderlichen Plänen samt Planzeichenerklärungen.