Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gebietsbeschreibung

(1) Die Gebietsbeschreibung hat durch textliche und graphische Darstellungen, gesonderte Übersichten und Aufstellungen usw., alle für das betreffende Gebiet maßgeblichen Einrichtungen und Daten, die für den Katastrophenschutz von Bedeutung sein können, zu erfassen. Sie hat sich zu gliedern in:

1. Lage und Gliederung

2. Politische Gliederung

3. Bevölkerung

4. Wirtschaftliche Gliederung

5. Verkehr

6. Fernmeldewesen

7. Wasserversorgung, -entsorgung

8. Energieversorgung

9. Sanitätsversorgung

10. Veterinärdienst

11. Lebensmittelversorgung

12. Unterbringung und Verpflegung

13. Zivilschutzeinrichtungen

14. Einrichtungen der Exekutive

15. Einrichtungen der Feuerwehr

16. Einrichtungen des Österr. Roten Kreuzes

17. Militärische Einrichtungen

18. Kulturgüter

19. Gesamtverzeichnis der amtlichen Gebäude von besonderer Bedeutung