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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 59/1957

Präambel/Promulgationsklausel

In Durchführung des § 7 des Katastrophenhilfsdienst-Gesetzes, LGBl. Nr. 88/1955, wird verordnet:

Das Katastrophenhilfsdienstabzeichen besteht aus haltbarem Material, das zu einer 8 cm hohen Armschleife verbunden ist. Die Armschleife zeigt abwechselnd rote und weiße, senkrecht verlaufende, 1 cm breite Streifen. Diese Streifen werden durch zwei weiße, 1 cm breite, schwarz umrandete Balken unterbrochen, die in Form eines Winkelmessers zueinander gestellt sind; der gebogene Balken umfaßt die Enden des waagrechten Balkens. Der gebogene Balken trägt über seine Länge die Inschrift "KATASTROPHEN-", der waagrechte Balken trägt über seine Länge die Inschrift "HILFSDIENST" in schwarzer Blockschrift. Die von den Balken gebildete Form eines Winkelmessers erstreckt sich über 5 weiße und 4 rote Streifen und ist vom oberen und vom unteren Rand der Armschleife 2 cm entfernt.

Das Katastrophenhilfsdienstabzeichen ist am linken Oberarm (über der Kleidung) so zu tragen, daß die Aufschrift "KATASTROPHEN-HILFSDIENST" an der dem Körper abgewandten Seite des Oberarmes lesbar ist.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

KatastrophenH_1_1957-60.jpg

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.