Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

4. Abschnitt Verfahrens-, Haftungs- und Strafbestimmungen

*) Kundmachung von Verordnungen, Erlassung von Bescheiden

(1) Bei Gefahr im Verzug können Verordnungen und Bescheide, mit denen unaufschiebbare Maßnahmen nach diesem Gesetz angeordnet werden, durch Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (, des Bezirksverwaltungsgesetzes bzw. § 32e des Gemeindegesetzes), Bekanntgabe im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen), durch Einschaltung in periodischen Druckschriften, durch Ausruf oder durch Anschlag erlassen werden.

(2) In Verordnungen und Bescheiden, die gemäß Abs. 1 erlassen werden, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens ausdrücklich zu bestimmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Weitere Inhalte

Mit LGBl. Nr. 57/1997 wurde die Geltung dieses Gesetzes festgestellt.

LGBl.Nr. 33/1999: Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Bestimmungen der externe Notfallpläne nach Artikel 11 der Richtlinie 96/82/EG.

LGBl.Nr. 72/2012: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2001/42/EG und 2006/21/EG.