*) Externe Notfallpläne für bestimmte Abfallentsorgungseinrichtungen nach der Richtlinie 2006/21/EG
(1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, die nicht schon dem unterliegen, hat die Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die Abfallentsorgungseinrichtung angesiedelt ist, externe Notfallpläne ( in Verbindung mit ) zu erstellen. Der Betreiber der betroffenen Abfallentsorgungseinrichtung ist zu beteiligen und dessen Notfallplan ist zu berücksichtigen. Die nach Mineralrohstoffgesetz für die betroffene Abfallentsorgungseinrichtung zuständige Behörde ist vor Erstellung des externen Notfallplanes anzuhören.
(2) Der bis 7 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 54/2015
