Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Unterabschnitt Vorschriften für den Katastrophenfall

Meldepflicht

Jedermann ist verpflichtet, Umstände, die geeignet sind, eine Katastrophe herbeizuführen oder zu vergrößern, sowie den Eintritt einer Katastrophe unverzüglich bei der Gemeinde, einer Katastrophenmeldestelle oder einer Sicherheitsdienststelle zu melden, sofern vom Inhalt der Meldung noch keine allgemeine Kenntnis besteht.