Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausbildung

Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Einsatzleitung und des Katastrophenhilfsdienstes, die freiwilligen Helfer sowie die nach aufzubietenden Personen Gelegenheit haben, sich die für die Katastrophenhilfe notwendigen Kenntnisse anzueignen.