Alle Rechtstexte

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 72/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 8 Abs. 4 iVm § 6 Abs. 6 des Kärntner Wohnbeihilfegesetzes – K-WBHG, LGBl. Nr. 82/2024, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2025, wird verordnet:

Die zumutbaren Wohn- und Betriebskosten betragen bei einem monatlichen Einkommen:

1. für den Einkommensteil bis zu 1.027 Euro 0%

2. für den Einkommensteil zwischen 1.027,01 Euro bis 1.233 Euro 30%

3. für den Einkommensteil zwischen 1.233,01 Euro bis 1.438 Euro 40%

4. für den Einkommensteil zwischen 1.438,01 Euro bis 1.643 Euro 50%

5. für den Einkommensteil zwischen 1.643,01 Euro bis 1.849 Euro 60%

6. für den Einkommensteil über 1.849,01 Euro 70%.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.