4. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Behörden
(1) Für die Zuständigkeit zur behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes gilt § 3 K-BO 1996, sofern nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
