Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Behörden

(1) Für die Zuständigkeit zur behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes gilt , sofern nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.