4. Abschnitt
Gesamtoffenhaltezeit
Die Gesamtoffenhaltezeit darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
4. Abschnitt
Gesamtoffenhaltezeit
Die Gesamtoffenhaltezeit darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.