Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in Raststätten an

der A 2 Südautobahn, der A 10 Tauernautobahn und der

S 37 Klagenfurter Schnellstraße

An Sonn- und Feiertagen ist in den Verkaufsstellen im Bereich der Raststationen Eisentratten, Feistritz an der Drau, Pack, Völkermarkt, Wörthersee, Dreiländereck und St. Veit/Glan der Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs (das sind die im Einzelhandel ortsüblichen Sortimente, wie insbesondere Lebens- und Futtermittel, Sport- und Fotoartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Zeitschriften, Schmuck und sonstige Kleinartikel) ganzjährig durch 24 Stunden täglich zulässig.