Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. ABSCHNITT

Ablauf und Auswertung des Objektivierungsverfahrens für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG

1. Unterabschnitt Allgemeines

Geltungsbereich

Der 5. Abschnitt gilt nur für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG.