Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Unterabschnitt

Modellfunktion Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein;

Entlohnungsgruppe k 5 im Entlohnungsschema k: Fotolaborant, Apothekengehilfe, Telefonist, mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst, Drogist, Fotograf, Apothekenhelfer, pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent, Verwaltungsfachdienst, Zahntechniker

Objektivierungsverfahren

(1) Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der

a) Modellfunktion Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein oder

b) Entlohnungsgruppe k 5 im Entlohnungsschema k: Fotolaborant, Apothekengehilfe, Telefonist, mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst, Drogist, Fotograf, Apothekenhelfer, pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent, Verwaltungsfachdienst, Zahntechniker

hat das Objektivierungsverfahren jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:

1. Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß und ,

2. Interview gemäß und .

(2) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß und kann erforderlichenfalls durch die schriftliche Arbeit gemäß und ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen einen geeigneten Verfahrensschritt darstellt.

(3) Der Test gemäß besteht jedenfalls aus folgenden drei Teilbereichen im Sinne des des Kärntner Objektivierungsgesetzes:

1. Tests zum Nachweis der PC-Anwenderkenntnisse/Beherrschung der PC-Tastatur: Es ist am PC eine Abschrift eines Textes zu erstellen. Die Beherrschung des PC, Schreibfertigkeit, Zahl der Reinanschläge und Geschwindigkeit in einem vorgegebenen angemessenen Zeitraum werden gemessen und beurteilt.

2. Tests zum Nachweis der EDV-Kenntnisse: Die Kenntnisse über die Anwendung von MS Office, insbesondere Word und Excel – also Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationskenntnisse – werden überprüft und beurteilt.

3. Rechtschreibtest: Ein Rechtschreibtest wird ausgewertet und beurteilt.