Ausnahmen
(1) findet keine Anwendung auf die in der Anlage angeführten Rechtsvorschriften.
(2) Eine Rechtsvorschrift im Sinne des Abs. 1 umfasst ihre Stammfassung samt allen Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Ausnahmen
(1) findet keine Anwendung auf die in der Anlage angeführten Rechtsvorschriften.
(2) Eine Rechtsvorschrift im Sinne des Abs. 1 umfasst ihre Stammfassung samt allen Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde.