Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schonzeiten Auerhahn,

Birkhahn und Waldschnepfe

(§ 51 Abs 2 und 4)

(1) Die Schonzeiten für den Auerhahn und den Birkhahn sowie die Waldschnepfe werden wie folgt festgesetzt:

a) Auerhahn: 1. 1. bis 31. 12.

b) Birkhahn: 1. 1. bis 31. 12.

c) Waldschnepfe: 20. 2. bis 10. 9.

(2) Die Kärntner Jägerschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass mindestens alle zwei Jahre eine Zählung des Auer- und Birkhuhnbestandes (Monitoring) durchgeführt wird. Die nächste Zählung hat im Frühjahr 2008 stattzufinden. Für diese Zählungen hat die Kärntner Jägerschaft landesweit einheitliche Zählmodalitäten zu erstellen.