Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schlussbestimmungen

(1) Für die Zeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bis zum 1. April 2018 gilt bezogen auf die 70% der Personaleinheiten gemäß und c noch der Personalschlüssel 1:2,5 und für die Zeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bis zum 1. Juli 2018 gilt bezogen auf die 20% der Personaleinheiten gemäß noch der Personalschlüssel 1:2,5.

(2) Die Bestimmungen des und 3, der , 5, 7 und 8, des und 3 sowie der , 18, 19 und 22 dieser Verordnung gelten nur für jene Altenwohn- und Pflegeheime, die ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung neu errichtet oder in den durch die vorgenannten Bestimmungen geregelten Bereichen baulich verändert werden.

(3) Die Bestimmungen des und des gelten bis zum 1. Juli 2007 nicht für jene Altenwohnheime, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet worden sind, sofern die Betreuung der Heimbewohner auch ohne die in vorgesehene Gestaltung der Bewohnerzimmer sowie die Beförderung der Bewohner auch ohne Aufzüge im Sinne des möglich sind.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bundes- oder Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

a) Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 53/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2020;

b) Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2022.