Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Elektrische Anlagen

In den Wohnräumen sind mindestens vier Elektrosteckdosen, ein Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne und eine Rufanlage vorzusehen. Die Rufanlage muss auch von den Nebenräumen (Bad, Dusche, Toilette) aus betätigt werden können. Eine Möglichkeit zum jederzeitigen ungestörten Telefonieren ist vorzusehen.