Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflegerische und soziale Betreuung in gemischten Wohn- und Pflegeheimen

(1) Befinden sich in einer Einrichtung mehr als vier Bewohner mit einer Pflegestufe von maximal zwei im Betreuungsstand, gilt für die pflegerische und soziale Betreuung dieser Bewohner .

(2) Bei stationären Einrichtungen nach ist bei der Festlegung des erforderlichen Personals nach vorzugehen.