Pflegerische und soziale Betreuung in gemischten Wohn- und Pflegeheimen
(1) Befinden sich in einer Einrichtung mehr als vier Bewohner mit einer Pflegestufe von maximal zwei im Betreuungsstand, gilt für die pflegerische und soziale Betreuung dieser Bewohner .
(2) Bei stationären Einrichtungen nach ist bei der Festlegung des erforderlichen Personals nach vorzugehen.
