Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Genehmigung von Rechtsgeschäften

(1) Die Bestimmungen des § 92 Abs 2 lit a der Allgemeinen Gemeindeordnung gelten bis zum 1. Jänner 1973 nicht für jene Gemeinden, die mit anderen Gemeinden zu neuen Gemeinden vereinigt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs 1 gelten auch für diejenigen Gemeinden, die der Landeshauptstadt Klagenfurt oder der Stadt Villach angeschlossen werden.