Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Lavamünd

(1) Die Marktgemeinde Lavamünd und die Gemeinde Ettendorf in dem sich aus Abs 2 ergebenden Gebietsumfang werden zur Marktgemeinde Lavamünd vereinigt.

(2) Von der Gemeinde Ettendorf kommt zur Marktgemeinde Lavamünd jener Teil, der südöstlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 247/1, 251 und 1039 (Weg), KG Ettendorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Andersdorf und Ettendorf, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 251, 263, 1041 (Weg), 266/2, 200, 199, 198/1, 198/4, 301/1, 191/1, 195, 190/2, 346, 349/2, 349/1, 131/2, 131/1, 130/2 und 129/2, alle KG Ettendorf, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 129/2 und 1055/24, KG Ettendorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Ettendorf und Hart.

(3) Die Marktgemeinde Lavamünd ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Ettendorf.