Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bleiburg

(1) Die Stadtgemeinde Bleiburg und die Gemeinde Feistritz ob Bleiburg in dem sich aus ergebenden Gebietsumfang werden zur Stadtgemeinde Bleiburg vereinigt.

(2) Die Stadtgemeinde Bleiburg ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg.