Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Treffen

(1) Die Gemeinde Treffen in dem sich aus ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde Einöde werden zur Gemeinde Treffen vereinigt.

(2) Die Gemeinde Treffen ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Einöde.