Treffen
(1) Die Gemeinde Treffen in dem sich aus ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde Einöde werden zur Gemeinde Treffen vereinigt.
(2) Die Gemeinde Treffen ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Einöde.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Treffen
(1) Die Gemeinde Treffen in dem sich aus ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde Einöde werden zur Gemeinde Treffen vereinigt.
(2) Die Gemeinde Treffen ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Einöde.