Hermagor-Presseger See
(1) Die Stadtgemeinde Hermagor, die Gemeinden Egg, Mitschig und Görtschach und die Gemeinde Rattendorf in dem sich aus ergebenden Gebietsumfang werden zur Stadtgemeinde Hermagor-Presseger See vereinigt.
(2) Die Stadtgemeinde Hermagor-Presseger See ist Rechtsnachfolgerin der Stadtgemeinde Hermagor, der Gemeinden Egg, Mitschig, Görtschach und hinsichtlich der Gemeinde Rattendorf, soweit im nicht anderes bestimmt ist.
