Millstatt
(1) Die Marktgemeinde Millstatt in dem sich aus , 48 und 53 ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde Obermillstatt in dem sich aus ergebenden Gebietsumfang werden zur Marktgemeinde Millstatt vereinigt.
(2) Die Marktgemeinde Millstatt ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Obermillstatt.
