Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Magdalensberg

(1) Die Gemeinde Ottmanach in dem sich auf ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde St. Thomas am Zeiselberg werden zur Gemeinde Magdalensberg vereinigt.

(2) Die Gemeinde Magdalensberg ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Ottmanach und der Gemeinde St. Thomas am Zeiselberg.