Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufsichtsmaßnahmen

Die Landesregierung hat das öffentliche Interesse gemäß Art. 13 der EVTZ-Verordnung wahrzunehmen und einen EVTZ mit Sitz in Kärnten gemäß Art. 14 der EVTZ-Verordnung aufzulösen. Die Verpflichtung zum Austritt eines im bis d genannten Mitglieds aus dem EVTZ, die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ mit Sitz in Kärnten und die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Kärnten haben mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.