Evaluierung
Die Landesregierung hat die in der Anlage angeführten Almschutzgebiete regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 K-AWSG zu überprüfen.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Evaluierung
Die Landesregierung hat die in der Anlage angeführten Almschutzgebiete regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 K-AWSG zu überprüfen.