Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des und 3, der , 3, 4 Abs. 1 und 5, der und 7 sowie die Nichtbefolgung der nach diesem Gesetz getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Strafbestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, in der geltenden Fassung, zu ahnden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998, LGBl. Nr. 87/2013