Schlußbestimmungen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginne dieses Gesetzes treten die bis 13 des Gesetzes vom 10. März 1916, LGuVBl. Nr. 30, außer Kraft.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Schlußbestimmungen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginne dieses Gesetzes treten die bis 13 des Gesetzes vom 10. März 1916, LGuVBl. Nr. 30, außer Kraft.