Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch

. Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.

Beachte: Grundsatzbestimmung