Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsordnung des Bewertungsboards

. (1) Das Bewertungsboard hat nähere Bestimmungen zum Prozess und zum Aufgabenbereich in einer Geschäftsordnung zu regeln und diese der Bundes-Zielsteuerungskommission gemäß des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen.

(2) In der Geschäftsordnung sind insbesondere festzulegen:

1. Beschlussmodalitäten, wobei folgende Vorgaben jedenfalls einzuhalten sind:

a) Bei Abstimmungen zu Arzneispezialitäten, die gemäß für den intramuralen Bereich bestimmt sind, gilt die Regelung des zweiter Satz,

b) bei Abstimmungen zu Arzneispezialitäten, die gemäß für die Nahtstelle des intra- und extramuralen Bereich bestimmt sind, ist zu gewährleisten, dass die Vertreter/innen gemäß und 4 gemeinsam jedenfalls Empfehlungen gemäß beschließen können und

c) bei Festlegungen gemäß sind nur Vertreter/innen gemäß und 4 stimmberechtigt.

2. die Arbeitsweise, wobei sicherzustellen ist, dass der Beschluss von Empfehlungen innerhalb von 5 Monaten ab Festlegung der Zugehörigkeit gemäß unter Ermöglichung einer Fristerstreckung zu erfolgen hat,

3. Umgang mit den ausgewählten Arzneispezialitäten bis zum Abschluss des Prozesses und

4. weitere Aufgaben der Geschäftsstelle gemäß .