Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß bis d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, kann von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.

Beachte: Grundsatzbestimmung