Hauptstück C.
Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten.
I. ABSCHNITT.
Allgemeines.
. Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im bis 3 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
Beachte: Grundsatzbestimmung
