Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Hauptstück C.

Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten.

I. ABSCHNITT.

Allgemeines.

. Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im bis 3 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.

Beachte: Grundsatzbestimmung