Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fortbildung des nichtärztlichen Personals

. Die Träger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, daß eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals gewährleistet ist.

Beachte: Grundsatzbestimmung