Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Neuregulierung von Weiderechten

Die Neuregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf

a) die Festlegung des belasteten Gebietes;

b) die Ordnung von Wald und Weide im Sinn einer vollständigen oder teilweisen Trennung;

c) die Anweisung der Weideplätze insbesondere auch für den Fall der Beeinträchtigung der Weiderechte durch Aufforstungen oder natürliche Verjüngung;

d) Rodungen und Schwendungen auf den nach der Regulierungsurkunde als Weide bestimmten Teilen des belasteten Gebietes;

e) die Erhaltung oder Schaffung eines entsprechenden Überschirmungsverhältnisses auf den nach der Regulierungsurkunde nicht als Waldboden im Sinn des Forstgesetzes 1975, sondern als bestockte Weide anzusehenden Teilen des belasteten Gebietes;

f) die Zeit, die Bezeichnung und die Bekanntmachung der Hegelegung sowie die Anordnungen hinsichtlich der Weideausübung im Falle der Hegelegung;

g) die Weidezeit, die Viehgattung und die Viehzahl;

h) die Anmeldung des aufzutreibenden Viehes und die Feststellung, ob die Übernahme fremden Viehes zum Auftriebe zulässig ist;

i) die Viehtränke und den Auf- und Durchtrieb von Vieh;

j) die Errichtung und Erhaltung von Zäunen, die Beistellung von Hirten und die Ausführung von Verpflockungen;

k) die Anlage und die Erhaltung von Wegen, Baulichkeiten, Wasserversorgungs-, Kanalisations-, Düngersammel- und Verteileranlagen, Entwässerungen und Bewässerungen sowie sonstige Verbesserungen des Weidebetriebes und der Weideflächen;

l) die Gestattung von Einständen und der Schneeflucht;

m) sonstige Maßnahmen, die die Ausübung der regulierungsurkundlichen Weiderechte gewährleisten.