Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Hangneigungsklassen

Folgende fünf Hangneigungsklassen werden auf Grund der Hangneigung von Weingärten festgelegt:

– Neigungsklasse 1 für Weingärten mit einer Hangneigung bis 16 Prozent;

– Neigungsklasse 2 für Weingärten mit einer Hangneigung über 16 Prozent bis 25 Prozent;

– Neigungsklasse 3 für Weingärten mit einer Hangneigung über 25 Prozent bis 40 Prozent;

– Neigungsklasse 4 für Weingärten mit einer Hangneigung über 40 Prozent bis 50 Prozent;

– Neigungsklasse 5 für Weingärten mit einer Hangneigung über 50 Prozent.