Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezeichnung der Weinbauriede

(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung Weinbaurieden bezeichnen.

(2) Vor Erlassung der Verordnung ist die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu hören.