Bezeichnung der Weinbauriede
(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung Weinbaurieden bezeichnen.
(2) Vor Erlassung der Verordnung ist die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu hören.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Bezeichnung der Weinbauriede
(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung Weinbaurieden bezeichnen.
(2) Vor Erlassung der Verordnung ist die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu hören.