Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen

Rodung

Die Behörde hat den Weinbautreibenden die Rodung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn

1. die Neupflanzungen () oder Wiederbepflanzungen () ohne Genehmigung erfolgt sind;

2. Pflanzungen von nicht klassifizierten Rebsorten unzulässigerweise () oder ohne Bewilligung () erfolgt sind;

3. Pflanzungen von Rebvermehrungsgut ohne Bewilligung nach vorgenommen wurden;

4. Rodungen nicht innerhalb der in und festgesetzten Frist durchgeführt wurden.