6. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
Rodung
Die Behörde hat den Weinbautreibenden die Rodung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn
1. die Neupflanzungen () oder Wiederbepflanzungen () ohne Genehmigung erfolgt sind;
2. Pflanzungen von nicht klassifizierten Rebsorten unzulässigerweise () oder ohne Bewilligung () erfolgt sind;
3. Pflanzungen von Rebvermehrungsgut ohne Bewilligung nach vorgenommen wurden;
4. Rodungen nicht innerhalb der in und festgesetzten Frist durchgeführt wurden.
